Taxenverordnung

Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 Satz 2 und 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ( PBefG )
vom 21. 03 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 08. 1990, zuletzt geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 76 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307), zuletzt geändert durch Kreistagsbeschluss vom 19.02.2015 (hier: 4. Änderung: Inkrafttreten 01.04.2015), hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg in seiner Sitzung am 18. Oktober 2007 folgende Verordnung beschlossen:


§ 1
Geltungsbereich

(1)
Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen der Unternehmer, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Cloppenburg haben.

(2)
Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.


§ 2
Bereitstellung von Taxen

(1)
Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen oder gekennzeichneten Taxenständen (Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung) innerhalb der Betriebssitzgemeinde bereitgestellt werden. Ein Bereitstellen von Taxen in Sichtweite der amtlich gekennzeichneten Taxenstände ist verboten. Als Sichtweite ist eine Entfernung von 100 m anzusehen.

(2)
Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der zugelassenen Taxenstände ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen (Bedarfshalteplätze). § 5 Abs. 1 dieser Verordnung bleibt unberührt.

(3)
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr dürfen Taxen auch außerhalb von Taxenständen innerhalb der Betriebssitzgemeinde bereitgestellt werden, soweit die Verkehrsvorschriften dies zulassen.

(4)
Ausgenommen von den Regelungen dieses Paragraphen sind die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Veranstaltungen


§ 3
Kennzeichnung der Taxenstände

(1)
Taxenstände sind nach § 41 StVO mit Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

(2)
Jeder Taxifahrer ist berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitzustellen.


§ 4
Ordnung auf den Taxenständen

(1)
Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern, die
Fahrgäste jedoch ungehindert ein- bzw. aussteigen können.

(2)
Fahrgästen steht die Wahl der Taxen frei. Wünscht ein Fahrgast von einer anderen als der an erster Stelle der Reihe stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe von den übrigen Taxifahrern die Möglichkeit zum Ausscheren eingeräumt werden.

(3)
Taxen dürfen auf Taxenständen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden. Jeder unnötige Lärm oder unnötiges laufen lassen des Motors sowie jede sonstige Belästigung der Passanten hat zu unterbleiben.

(4)
Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Reinigungspflichten auf den Taxenständen nachzukommen.


§ 5
Dienstbetrieb

(1)
Die Taxenunternehmer sind verpflichtet, ihre Taxen regelmäßig zu besetzen und an den behördlich zugelassenen Stellen bzw. auf den Taxenständen aufzustellen.

(2)
Bereitstellen und Einsatz der Taxen können durch einen von dem örtlichen Taxengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Änderungen sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen und bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

(3)
Die Genehmigungsbehörde kann einen Dienstplan aufstellen, wenn von der Möglichkeit des Absatzes 2 kein oder nur unzulänglicher Gebrauch gemacht worden ist.

(4)
Jeder Taxiunternehmer und -fahrer ist verpflichtet, sich vom Dienstplan Kenntnis zu verschaffen und ihn einzuhalten.

(5)
Bei der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme anderer Personen, die nicht Fahrgäste sind, unzulässig.

(6)
Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

(7)
Im Geltungsbereich dieser Verordnung muss das Taxischild beleuchtet sein, wenn keine Fahraufträge durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei der Durchführung eines Fahrauftrages muss die Beleuchtung ausgeschaltet sein.

(8)
Bei privater Nutzung der Taxe ist das Taxischild zu verdecken oder abzunehmen.


§ 6
Funkgeräte

(1)
Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

(2)
Die Vorschriften über die Inbetriebnahme eines Funkgerätes bleiben unberührt.


§ 7
Pflichtfahrgebiet

Pflichtfahrgebiet ist der Landkreis Cloppenburg.


§ 8
Mitführen von Unterlagen

Der Text dieser Verordnung in der gültigen Fassung ist im Taxi mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast vorzulegen.


§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 2, 4, 5, 7 und 8 dieser Verordnung oder den aufgrund dieser Verordnung ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.


§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. November 2007 in Kraft. Die 4. Änderung dieser Verordnung
tritt am 01.04.2015 in Kraft.

Cloppenburg, den 18. Oktober 2007

Landkreis Cloppenburg
Der Landrat
Johann Wimberg


Anhang zur Taxenverordnung

(1)
Abweichend von § 47 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes und des § 2 Abs. 2 der Taxiverordnung dürfen anlässlich der hier aufgeführten Veranstaltungen die im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässigen Taxenunternehmen, die ihren Betriebssitz in einer angrenzenden Gemeinde des Veranstaltungsortes haben, ihre Taxen an den durch Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxenständen in der Zeit von 00:00 Uhr – 06:00 Uhr oder nach Zeitangabe in Abs. 2 bereithalten. Jedes Unternehmen ist jedoch dazu verpflichtet, jeweils ein Taxi zur Aufrechterhaltung des Taxenverkehrs am Betriebssitz zu belassen.

(2)
Abs. 1 gilt für folgende Veranstaltungen
• Euro-Musiktage in Bösel
• Schützenfest in Bösel
• Schützenfest in Petersdorf
• Reiterball in Cappeln (ohne zeitliche Begrenzung)
• Schützenfest in Nutteln
• Cityfest in Cloppenburg
• Diskothek Bel Air Cloppenburg
• Junimarkt in Cloppenburg
• Mariä-Geburts-Markt in Cloppenburg
• Margarethenmarkt Emstek
• Herbstkirmes Emstek
• Schützenfest Emstek
• Schützenfest Bühren
• Schützenfest Halen
• Schützenfest Höltinghausen
• Schützenfest Hoheging-Kellerhöhe
• Schützenfest in Essen
• Schützenfest in Bevern
• Bockbierfest in Garrel
• Crazy-Summer-Night in Falkenberg (Garrel)
• Freimarkt in Garrel
• Oktoberfest in Garrel
• Schützenfest Garrel
• Schützenfest Beverbruch
• Schützenfest Varrelbusch
• Tanz in den Mai Sieger Thüle (Friesoythe) (ohne zeitliche Begrenzung)
• Diskothek Extra Friesoythe
• Schützenfest in Friesoythe
• Sommernachtsfest in Peheim (Molbergen)
• Scheunenfete Peheim
• Schützenfest Matrum
• Karneval in Lastrup (ohne zeitliche Begrenzung)
• Schützenfest in Lastrup
• Karneval in Bühren (ohne zeitliche Begrenzung)
• Karneval in Ramsloh an dem Sonntag (ohne zeitliche Begrenzung)

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