Verordnung über einen Taxentarif im Landkreis Cloppenburg

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personalbeförderungsgesetzes ( PBefG ) vom 21. 03. 1961 ( BGBl. I S. 241 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 08. 1990 ( BGBl. I S. 1690 ), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I. S. 3154), der allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundsrecht ( allg. Zust. VOKOM ) vom 14.12.2004 ( Nds. GVBl. S. 589 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2013 (Nds. GVBl. S. 282) und § 58 Abs. 1 Ziff. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307), zuletzt geändert durch Kreistagsbeschluss vom 19.02.2015 (hier: 4. Änderung; Inkraftreten zum 01.04.2015), hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg in seiner Sitzung am 18.10.2007 folgende Verordnung
erlassen:


§ 1
Geltungsbereich

(1)
Diese Verordnung gilt für die im Landkreis Cloppenburg zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Landkreises Cloppenburg.

(2)
Die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG besteht gemäß § 47 Abs. 4 PBefG für das Gebiet des Landkreises Cloppenburg (3) Innerhalb dieses Gebietes des Landkreises Cloppenburg (Pflichtfahrgebiet) hat die Beförderung von Fahrgästen durch die vom Landkreis Cloppenburg zugelassenen Taxen nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten zu erfolgen.


§ 2
Fahrpreise

(1) Der Fahrpreis setzt sich zusammen aus:

a. dem Grundbetrag

  • dies ist das Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn
  • der Grundbetrag beträgt 5,00 € im Tarif I (Montags bis Samstags von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) enthält eine Wartezeit von 228 Sekunden oder eine Wegstrecke von 999,99 und 6,20 € im Tarif II (werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertage) und enthält eine Wartezeit von 228 Sekunden oder eine Wegstrecke von 999,99 m bzw. für Großraumtaxis im Tarif I 9,50 € und enthält eine Wartezeit von 252 Sekunden oder eine Wegstrecke von 999,99 und im Tarif II 10,70 € und enthält eine Wartezeit von 252 Sekunden oder eine Wegstrecke von 999,99 m

 

  • er ist zugleich Mindestfahrpreis

b. dem Entgelt für die Fahrleistung
für PKW ab 1.000 m für je angefangene 52,63 m Fahrleistung 0,10 € = 1,90 €/km
für PKW ab 10.000 m für je angefangene 62,50 m Fahrleistung 0,10 € = 1,60 €/km
für Großraumtaxi ab 1.000 m für je angefangene 47,62 m Fahrleistung 0,10 € = 2,10 €/km
für Großraumtaxi ab 5.000 m für je angefangene 50,00 m Fahrleistung 0,10 € = 2,00 €/km
für Großraumtaxi ab 10.000 m für je angefangene 62,50 m Fahrleistung 0,10 € = 1,60 €/km

c. dem Entgelt für Wartezeiten
Für Wartezeiten werden für je 12 sek. 0,10 € berechnet. Dies entspricht einem Entgelt von 30,00 €/Std.
Über den Beginn der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen.

d. Zuschläge
Zuschläge für Gepäck und Kleintiere werden nicht erhoben. Die Entscheidung, ob Tiere mitbefördert werden, obliegt dem Fahrer. Bei Mitnahme sind die Tiere so unterzubringen, dass sie den Fahrer während der Fahrt nicht behindern.
Für den Transport von Fahrrädern wird ein Zuschlag von 1,50 EUR erhoben.

(2)
Die Anzahl der Fahrgäste bleibt bei der Fahrpreisberechnung unberücksichtigt.

(3)
Es dürfen mit dem Fahrer nur so viele Fahrgäste befördert werden, wie Sitzplätze in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen sind.

(4)
Der Fahrpreis gilt für alle Fahrten innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(5)
Die in § 2 Nr. 1 a – d festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- bzw. unterschritten werden.

(6)
Bei Fahrten über das in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung festgesetzte Tarifgebiet hinaus kann der Fahrpreis vor Fahrtantritt frei vereinbart werden.

(7)
In dem Fahrpreis ist die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz enthalten.

(8)
Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG müssen dem Landkreis Cloppenburg zur Genehmigung vorgelegt werden. Entgeltvereinbarungen zwischen Taxenunternehmen bzw. dem Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger sind lediglich anzeigepflichtig.

(9)
Die Grundbeträge und Entgelte für die Nutzung von Großraumtaxen finden nur dann Anwendung, wenn tatsächlich mehr als 4 Personen befördert werden. Im Übrigen bleibt die Anzahl der beförderten Personen bei der Fahrpreisberechnung unberücksichtigt.


§ 3
Taxameteruhr

(1)
Die Taxameteruhr darf erst zu Beginn der Fahrt, für die ein Beförderungsauftrag vorliegt, eingeschaltet werden.
Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einer einwandfrei arbeitenden Taxameteruhr angetreten werden.
Dies gilt nicht für Sonderbestellungen (§ 2 Abs. 8).

(2)
Ist das Taxameter gestört, ist vom Beginn der Störung anstelle der vorgeschriebenen Taxe (§ 2 Abs. 1 Buchst. b) für jeden besetzt gefahrenen Kilometer 1,60 € bei PKW und 2,00 bei Großraumtaxis zu berechnen.
Nach Beendigung der Fahrt ist dann die Uhr unverzüglich reparieren zu lassen, weitere Fahrten dürfen nicht mehr durchgeführt werden. Die zusätzliche Berechnung der Grundgebühr ist nicht zulässig.
Von dieser Preisberechnung ist der Fahrgast unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


§ 4
Beförderungsbedingungen

(1)
Der Fahrer hat einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf verlangen vorzuzeigen.

(2)
Im Inneren des Fahrzeuges sind an gut sichtbarer Stelle des Armaturenbrettes Name und Betriebssitz des Unternehmens, das Kennzeichen sowie der Fahrpreis anzuzeigen.

(3)
Der Fahrer ist berechtigt, den Fahrgästen die Plätze zuzuweisen, wobei er aber die Wünschen der Fahrgäste nach Möglichkeit berücksichtigen sollte.

(4)
Gepäck – ausgenommen kleines Handgepäck – ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen; soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Fahrer gestatten, das Gepäck auch anderweitig unterzubringen.

(5)
Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen.
Der Fahrer kann jedoch bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(6)
Der Fahrgast kann eine Quittung über den Fahrpreis fordern. Sie muss folgende Angaben enthalten: Name und Wohnort des Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeuges, gezahlter Betrag, Umsatzsteuer, kurze Angabe der gefahrenen Wegstrecke, Datum und Unterschrift des Fahrers.

(7)
Der Fahrer hat den kürzesten befahrbaren Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei den, dass der Fahrgast einen anderen Fahrtweg bestimmt.


§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Rechtsverordnung zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.


§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. November 2007 in Kraft. Die 4. Änderung dieser Verordnung tritt am 01.04.2015 in Kraft.

Cloppenburg, den 18. Oktober 2007
Landkreis Cloppenburg
Der Landrat
Johann Wimper

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